Generelle gesetzliche Vorgaben
Wo und wann genau von wem die Räumpflicht erfüllt werden muss, hat der Gesetzgeber ganz klar geregelt: Hausbesitzer müssen den Gehweg vor ihrem Wohneigentum vom Schnee befreien (und eigentlich auch bis zu einem Meter der davorliegenden Straße) und bei Glätte entsprechend streuen. Passiert einem Passanten hier ein Unfall, kann dieser Ansprüche geltend machen, die dann über die Versicherung des Wohneigentümers bezahlt werden. Hierbei kann es sich, beispielsweise bei Frakturen, um die Kosten für einen stationären Aufenthalt und anschließendem Verdienstausfall handeln.
Die Schadensersatzforderungen, die gestellt werden können, wenn Du Dich nicht um das tägliche Räumen kümmerst, können ziemlich ausufern. Um genau zu sein heißt es: „Die an das Grundstück angrenzenden öffentlichen Gehwege müssen schnee- und eisfrei gehalten werden!“
Hast Du kein Wohneigentum, sondern ein Mietverhältnis, solltest Du Dich beim Vertragsabschluss darüber informieren, ob ein Hausmeisterservice für die Hausordnung und den Winterdienst zuständig ist. Ist dem so, kannst Du drauf pochen. Wenn nicht, muss Dein Vermieter Dir alle Mittel zur Schnee- und Eisbeseitigung stellen – von der Schaufel bis zum Splitt.
Die zur Verfügung stehenden Mittel
Und noch eine weitere Einschränkung gibt es: Streusalz ist verboten. Ja. Du ließt ganz richtig. Die Stadt verwendet es zwar selbst, aber es ist für Privatpersonen verboten, wenngleich er tonnenweise im Handel angeboten wird. Splitt ist hingegen erlaubt. Sand und Sägespäne sind eine weitere Alternative, sowie Granulat. Deutlich gemacht wird es wie folgt: Substanzen, die danach liegenbleiben und verrotten können, sind erlaubt. Splitt muss also wieder weggekehrt werden.
Sollten die Läden dann im tiefsten Winter mal wieder wie leer gefegt sein, kannst Du auch Katzenstreu verwenden oder, für den Fall, dass Du einen Kamin hast, gern auch Asche. Um den groben Schnee zu räumen bietet sich eine Schneefräse oder ein Schneeschieber an.
Der Umfang
Du musst Dich über den Gehweg hinaus auch um die Mülltonnen kümmern, sodass die Deckel nicht unter den Schneemassen verschwinden. Genauso ist es bei den Briefkästen.
Ab morgens Sieben Uhr sollte werktags geräumt werden und in den Abendstunden max. gegen 20 Uhr das letzte Mal. An Sonn- und Feiertagen werden die Zeiten zwischen 8 Uhr morgens und 20 Uhr abends angegeben.
Der Gesetzgeber sieht zudem vor, dass der Anlieger aller 3 Stunden streut und auch gegen Mittag wiederholt räumt. Solltest Du berufstätig, krank oder in irgendeiner Weise unabkömmlich sein, bist Du in der Theorie dazu verpflichtet, für einen Ersatz zu sorgen, damit Schnee und Eis dennoch verschwinden.
Die Verhältnismäßigkeit wird dennoch beachtet, denn sollte es den gesamten Tag über durchweg schneien, darfst Du auf das Schieben verzichten, da dann die Gefahr, dass Du Dich selbst verletzt, viel höher ist und es nicht sinnvoll ist.
Schneeräumen im Schrebergarten
Solltest Du einen Garten unmittelbar am Haus, also auf Deinem Grundstück haben, muss auch hier im Außenbereich jeder öffentliche Gehweg zu mindestens einem Drittel, bis hin zu einem Drittel bis zur anderen Straßenseite geräumt und gestreut werden von Dir.
Handelt es sich um einen kleinen Pachtgarten in einer im Winter menschenleeren Anlage, beachte bitte die Satzung des Vorstandes und den Inhalt Deines Pachtvertrages. Im Zweifelsfall kannst Du den Vorstand Deines Vereins auch befragen. Nicht ganz unwichtig ist auch, ob Du beispielsweise ein angrenzendes Vereinslokal in der Anlage hast. Im Allgemeinen ist maximal der Hauptweg zu räumen – und das ist dann Sache des Vereins selber.
Und um mich selbst noch abzusichern, kommt hier der in solchen Fällen übliche Satz: Dies hier ist bitte als Ratgeber zu betrachtet und nicht als juristische Beratung. Wenngleich ich mir allergrößte Mühe gebe bei der Recherche solcher Themen, so bin ich eben kein Jurist.