Unkraut selbst gibt es nicht. Wir sprechen dabei von Wildkräutern, Wildblumen und Wildpflanzen. Manch einer nennt diese auch, kultivierte Zierpflanzen. Der Begriff „Unkraut“ ist ein Ausdruck der Abneigung gegenüber diesen Pflanzen. In verschiedenen Situationen besteht eine Pflicht zur Entfernung dieser Pflanzen. Im eigenen Garten jedoch nicht.
Jeder Haus- und Gartenbesitzer hat das Recht seinen Garten nach eigenen Bedürfnissen und Ansprüchen zu gestalten. Dies betrifft jedoch nur Gärten die auf eigenem Grundstück stehen. Wer einen Garten innerhalb einer Kleingartenanlage hat – also einen Schrebergarten – der muss sich an die Satzung und damit verbundenen Regularien halten.
Muss man Unkraut im eigenen Garten entfernen?
Im eigenen Garten dürfen Wildkräuter wachsen wie man es selbst möchte. Kein Nachbar hat einen Anspruch darauf, dass der Löwenzahn, Klee und Wegerich verschwindet. Weder von den Beeten noch aus der eigenen Wiese. Gegen den Samenflug der Kräuter kann auch niemand etwas sagen. Dies bestätigte bereits das OLG Düsseldorf (Az. O U 205/92) und das OLG Köln (Az. 12 U 40/93). Beim Flug von Wildkräutersamen handelt es sich um Naturkräfte und dies muss man dulden.
Man ist also nicht verpflichtet das „Unkraut“ zu entfernen. Anders sieht es aus wenn man den Garten vollständig verwahrlosen lässt oder übermäßigen Unrat darin ansammelt. Wildkräuter jedoch werden heute sogar gezielt gepflanzt um sogenannte „Wilde Gärten“ zu erschaffen.
Wildkräuter dürfen allerdings nicht vom eigenen Grundstück direkt aufs Nachbargrundstück wachsen. Man sollte diese auch vom Zaun fernhalten um Beschädigungen daran zu vermeiden.
Pflichten am eigenen Gehweg
Die Städte und Gemeinden haben die Aufgabe Gehwege und Straßen zu reinigen. Diese Pflicht wird bei privaten Grundstücken in der Regel an den Grundstückseigentümer übertragen. Dieser muss entlang seiner Grenzen für Sauberkeit sorgen. Schnee muss im Rahmen des Winterdienstes geräumt werden und Laub muss immer wieder gefegt werden. Auch anderer Schmutz und „Unkraut“ muss entfernt werden. Gehwege und Bordsteinkanten sind sauber zu halten so weit das eigene Grundstück unmittelbar an diesen anschließt.
Übernimmt man diese Pflicht nicht, meldet sich bald das Ordnungsamt. Wahrscheinlich kann die Stadt auch gegen Rechnung die Reinigung übernehmen. Die Kosten dürften den eigenen Aufwand jedoch deutlich übersteigen. Wenn man sich nicht zeitlich oder gesundheitlich dazu in der Lage fühlt, kann man eine Reinigungsfirma beauftragen. Diese kümmert sich um den sauberen Gehweg und entfernt Wildkräuter sowie anderen Schmutz. Die wöchentliche Reinigung kostet meist nur wenige Euro und wird nach Stunden bezahlt.
Wenn man Wildkräuter entfernt sollte man unbedingt darauf achten das man keine verbotenen Chemikalien einsetzt. Dies führt schnell zu Verwarnungen und Bußgeldern. Die beste Möglichkeit – wenn auch meist die nervigste – ist es, Wildkräuter mit der Hand oder einem Werkzeug zu entfernen. Sie zu verbrennen ist auch eine Möglichkeit. Manche Leute nutzen auch Salz und gießen anschließend Wasser darüber. Dadurch geht das Wildkraut ein.
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Salz gießen ist ebenfalls verboten.
Genauso wie Essig und Salz gemische bzw. Essigreiniger.
Es können Bußgelder bis zu 50.000 Euro entstehen.
Auch Round Up is verboten.